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Wilde Ehe mit kirchlichem Segen?

Von Karl-Otto Scholz | Donnerstag, 3. Juli 2008

Achtung: Artikel ist überholt! Hans und Grete leben schon lange unter einem Dach und teilen Tisch und Bett. Sie lieben sich, und sie wollen auch nie mehr auseinander gehen. Auch zwei Kindern haben sie das Leben geschenkt und sie groß gezogen. Aber sie haben keinen Trauschein, verabscheuen die Unterschrift, die zwei Menschen auf Gedeih und Verderb aneinander bindet. “Liebe braucht keine vertragliche Absicherung”, meint Hans. Hans und Grete sind zwar religiös, aber bisher durften sie sich nicht von ihrem Pastor am Ort segnen lassen. “Dabei hätte ich so gern in Weiß geheiratet”, sagt Grete.  Mit dem 1.1.2009 können sich Hans und Grete endlich ihren Herzenswunsch erfüllen – eine Neuregelung des Personenstandsgesetzes macht dies möglich. Kirchliche Trauungen sind erlaubt, ohne vorher den Standesbeamten aufgesucht zu haben.

Hans und Grete werden also “in Weiß” vor den Altar treten, sich das Ja-Wort geben, Ringe wechseln und versprechen zusammenzubleiben “bis der Tod sie scheidet”. Der Pastor wird sie segnen und ihnen eine Traubibel geben. Anschließend werden sie mit ihren Kindern hinausziehen und mit Verwandten und Freunden feiern. Wie bei jeder anderen kirchlichen Trauung auch. Mit einem Unterschied: vor dem Gesetz haben sie keine eheliche Gemeinschaft – also keinen Unterhalt, kein Erbrecht, keinen Splitting-Tarif, keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe, auch keinen Zugewinnausgleich. Tja – man kann nicht alles haben, und das sollte man sich vorher genau überlegen.

Übrigens: eine kirchliche Trauung können Rolf und Gisbert zwar (noch) nicht feiern, aber an manchen Orten könnten sie sich im Gottesdienst segnen lassen. Einfach mal nachfragen.

Achtung: Artikel ist überholt !!

Die Änderung des staatlichen Rechtes hat für die kirchliche Praxis keine unmittelbaren Folgen. Im Trauungsgesetz unserer Landeskirche ist eindeutig geregelt: Voraussetzung für die Trauungist  die rechtsgültige Eheschließung (§ 1 Abs. 2). Die Ausführungsbestimmungen legen dazu fest: Der Pastor oder die Pastorin, der oder die die Trauung hält, hat sich zuvor einen Nachweis über die rechtsgültige Eheschließung vorlegen zu lassen. Kirchliche Trauungen ohne vorgehende standesamtliche Eheschließung sind also auch in Zukunft kirchenrechtlich nicht zulässig.

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Kategorien: Allgemein

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